Satzung
Satzung des Tierschutzvereins für Siegen und Umgebung e.V.
§1 Name und Tätigkeit des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein für Siegen und Umgebung
e.V.“.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Siegen. Seine Tätigkeit erstreckt sich in erster Linie
auf das Kreisgebiet Siegen-Wittgenstein. Darüber hinaus kann der Verein
im Rahmen des regionalen, überregionalen und des Landes- und
Bundestierschutzes tätig sein.
4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebietes Zweiggruppen,
Stadtgruppen und Jugendgruppen errichten und Vertrauensmänner
einsetzen.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu vertreten, durch
Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der
Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die
Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und
deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen
ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere.
3. Der Verein bemüht sich alle Tiere, die in seine Obhut gelangen,
bestmöglich zu versorgen und zu betreuen und in ein artgerechtes
neues Zuhause zu vermitteln. Dazu zählen auch herrenlose Tiere, welche
vom Verein als Fundtiere aufgenommen wurden und deren Besitzer nicht
zu ermitteln sind.
4. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die eingezahlten Mitgliedsbeiträge
sind keine Kapitalanteile der Mitglieder am Vereinsvermögen und sind bei
deren Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht
rückzahlbar. Das gleich gilt bei Sacheinlagen, die nur in Form von
Sachspenden eingebracht werden können. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Vereinszweck wird auch dadurch erfüllt, dass der Verein andere
spendenbegünstigte Tierschutzvereine finanziell oder durch
Sachleistungen unterstützt. Diese Hilfeleistung kann auch an
ausländische Träger unter Beachtung des steuerbegünstigten Zwecks
erfolgen.
§3 Mitgliedschaft
1. Die Vereinmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können
dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.
2. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat, und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre
Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den
Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende persönliche,
geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht, und die
nicht bekanntlich gegen Zweck oder Ziele des Tierschutzvereins verstoßen
hat.
3. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften
Mitglied werden.
4. Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglied ohne Stimmrecht werden.
5. Über die Aufnahme von Vereinmitgliedern entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Er gibt dem Antragsteller einen schriftlichen
Bescheid. Im Falle der Ablehnung werden die Gründe hierfür dem
Antragsteller auf Verlangen mitgeteilt.
6. Nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags werden jedem Mitglied die Satzung
des Vereins und die Mitgliedskarte ausgehändigt.
7. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Verleihung erlangt. Die Verleihung kann
nur auf Vorschlag des Vorstandes oder aus der Mitgliederversammlung
durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ¾ der
anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Ehrenmitglied kann werden,
wer sich besondere Verdienste um den Tierschutz im Allgemeinen oder
den Verein im Besonderen erworben hat. Ein Ehrenmitglied hat die
gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.
8. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
9. Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt ist mit mindestens einer vierteljährigen
Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären.
Der Austritt wird jedoch zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres
rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
2. durch Tod
3. bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften durch deren
Auflösung
4. durch Auflösung des Vereins
5. durch Ausschluss
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen
werden:
a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die
Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft
b) wenn die Zahlung des Jahresbeitrags bis zum Ende des
Geschäftsjahres (31. Dezember) nicht erfolgt ist. - Eine Anhörung
des/der Betroffenen erfolgt in diesem Fall nicht -
c) wenn es dem Zwecke des Vereins oder Anordnungen des Deutschen
Tierschutzbundes zuwiderhandelt.
d) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die
Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder
Unfrieden im Verein stiftet.
e) wer den Verein in der Öffentlichkeit verunglimpft, oder Dinge
unternimmt, die geeignet sind den Verein oder eines seiner Organe
in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen und so dem Ansehen des
Vereins Schaden zufügt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach schriftlicher oder
mündlicher Anhörung des/der Betroffenen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter
Angabe der Gründe mitzuteilen.
§4 Beitrag
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils von
ihm bestimmt wird, aber den Mindestbeitrag nicht unterschreiten darf. Die
Höhe des Mindestbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen, Vereinen oder
Gesellschaften als körperschaftliche Mitglieder bestimmt der Vorstand von
Fall zu Fall. Der Beitrag sollte mindestens das Zehnfache des
Mitgliedsbeitrags für Einzelmitglieder betragen.
3. Auf Antrag kann der Vorstand Beitragsbefreiung oder Beitragsherabsetzung
auf Zeit gewähren.
4. Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres, das
dem Kalenderjahr entspricht, zu entrichten. Für neue Mitglieder wird der
Jahresbeitrag mit der Bestätigung der Annahme fällig, unabhängig vom
Datum des Beitritts ist der gesamte Jahresbeitrag für das Kalenderjahr zu
entrichten.
5. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
§5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen mindestens
ein Jahr Vereinsmitglied sein.
Die Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
§6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins sind:
die/der Vorsitzende
die/der stellvertretende Vorsitzende
die/der Schriftführer/in
die/der Schatzmeister/in
die/der Tierschutzbeauftragte
und mindestens drei Beisitzer
Die Anzahl der Beisitzer kann durch Vorstandsbeschluss erhöht und
ebenso wieder bis zur Mindestzahl von 3 reduziert werden.
2. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind:
die/der Vorsitzende
die/der stellvertretende Vorsitzende
die/der Schatzmeister/in
die/der Tierschutzbeauftragte
3. Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt durch die
Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und
geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren
Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht
abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf
sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los.
§7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind
gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Der geschäftsführende Vorstand legt die Richtlinien der Arbeit des
Tierschutzvereines fest. Er fällt zwischen den Vorstandssitzungen
notwendig wichtige Beschlüsse, die keinen Aufschub dulden. Beschlüsse
des geschäftsführenden Vorstandes sind dem Vorstand in seiner
nächsten Sitzung vorzulegen.
4. Der Vorstand erledigt gemeinschaftlich die laufenden Aufgaben des
Vereins, soweit diese nicht an einzelne Mitglieder des Vorstandes
delegiert sind.
5. Der/Die Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Der/Die
Vorsitzende ist Weisungsberechtigter für Tierheimpersonal und die
Angestellten der Geschäftsstelle bzw. den/die Geschäftsführer/in (soweit
vorhanden). Richtlinien für die Weisungen werden jeweils in den
Vorstandssitzungen beschlossen.
6. Die/Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt die/den Vorsitzende/n in
der Vereinsarbeit und vertritt sie/ihn bei deren/dessen Abwesenheit.
7. Der/Die Schriftführer/in ist u. a. zuständig für die ordnungsgemäße
Protokollierung aller Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane.
8. Der/Die Schatzmeister/in erledigt die Finanz- und Steuerangelegenheiten,
stellt den Haushaltsplan auf, besorgt die laufende Lohn- und
Finanzbuchhaltung und die Jahresbilanz.
9. Der/Die Tierschutzbeauftragte leitet und führt den Außendienst in
Zusammenarbeit mit der Tierheimleitung, welcher Vor- und
Nachkontrollen für vermittelte Tiere durchführt sowie Hinweisen auf
Tierquälereien nachgeht.
10. Der Vorstand kann weitere Personen zur Erledigung von Aufgaben gegen
Entgelt einsetzen und entlassen. Z.B. kann einem/er Geschäftsführer/in
die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten übertragen
werden.
11. Ausgaben von mehr als EURO 10.000.- im Einzelfall, die nicht im
Haushaltsplan vorgesehen sind, die Annahme von Zuwendungen oder
Erbschaften, die mit der Übernahme von Verpflichtungen
verbunden sind, die Aufnahme von Darlehen, müssen vom Vorstand
genehmigt werden.
12. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
13. Geldbeträge, die vorübergehend nicht zur Bestreitung der laufenden
Ausgaben benötigt werden, können auf Sparkonten, sowie Festgeldern
und Geldmarktfonds angelegt werden. Die Anlage muss auf EURO
laufen.
14. Der Vorstand tritt nach Bedarf, aber möglichst alle 2 Monate zur
Beschlussfassung zusammen.
15. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder zugegen ist. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
16. Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein
solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder
vereinsschädigendes Verhalten. Über die Abberufung entscheidet jeweils
die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Über das zwischenzeitliche
Ruhen des Vorstandsamtes mit sofortiger Wirkung beschließt jeweils mit
einfacher Mehrheit der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Das
betroffene Vorstandsmitglied ist bei dieser Abstimmung nicht
stimmberechtigt.
17. der Vorstand beschließt ferner
a) den Haushaltsplan
b) Aufnahme, Ehrung und Ausschluss von Mitgliedern
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 8 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Für jedes Geschäftsjahr ist eine Bilanz nebst Erläuterungen sowie eine
Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
3. Die Rechnungslegung und Bücher des Vereins sind von einem
Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen, der das
Prüfergebnis in dem vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen schriftlich
niederlegt. Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ist in der
Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Versammlungen der Mitglieder beruft der Vorstand ein.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl und
Abberufung des Vorstandes, seine Entlastungen, Festsetzung des
Mindestmitgliedsbeitrags und für Satzungsänderungen. Sie entscheidet
über die Auflösung des Vereins.
2. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist im ersten
Halbjahr jeden Jahres einzuberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen., wenn
wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des
Grundes dies verlangt.
3. In der Jahreshauptversammlung sind vom Vorsitzenden oder dessen
Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das
abgelaufene Jahr zu erstatten.
4. Die Jahreshauptversammlung beschließt
a.) die Entlastung des Vorstands
b.) über die Wahl des Vorstandes
c.) über Anträge
5. Der Vorstand kann in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern nach
seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen.
Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefassten Beschlüsse gebunden.
6. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor ihrem
Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den
Vereinsmitgliedern schriftlich durch einfachen Brief oder durch Anzeige in
der Siegener Zeitung bekannt zu machen. Anträge für diese Versammlung
sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen.
Darüber, oder ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung
gesetzt werden sollen, entscheidet der Vorstand.
7. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder die einfache Stimmenmehrheit
erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Der Vorstand kann eine schriftliche Abstimmung sämtlicher
Vereinsmitglieder herbeiführen, wenn diesen Grund und Zweck der
Abstimmung genau und so frühzeitig mitgeteilt werden, dass die
Beantwortung bis zu einem bestimmten, gleichzeitig anzugebenden
Zeitpunkt möglich ist.
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei
Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Ein
Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die
Änderung unter Beachtung der für die Einladung zur
Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern
mitgeteilt worden ist.
9. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von
drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Dieser Abstimmung muss ein einstimmiger Beschluss aller
Vorstandsmitglieder vorangegangen sein.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
1. In den Vorstands- und Mitgliederversammlungen ist eine
Anwesenheitsliste zu führen.
2. Die Verhandlungsergebnisse sind mittels Ergebnisprotokoll durch folgende
Angaben zu beurkunden:
• Art der Versammlung
• Ort und Datum der Versammlung, sowie Uhrzeit des Beginns
• Die Namen des/der Versammlungsleiters/in und des/der
Protokollführers/in sowie den personellen Wechsel in diesen Ämtern
• Die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen
wurde
• Die Anzahl der erschienenen Mitglieder
• Die Feststellung der Beschlussfähigkeit
• Die Feststellung der Tagesordnung und soweit erforderlich deren
vorherige Mitteilung
• Die zur Abstimmung gestellten Anträge
• Die Art der Abstimmung ( Akklamation, Handzeichen, schriftlich )
• Das Abstimmungsergebnis
• Bei Wahlen: die Namen der Gewählten und deren Erklärung das sie die
Wahl annehmen
• Schließung der Versammlung
• Unterschriften des/der Versammlungsleiters/in und des/der
Protokollführers/in
3. Das Ergebnisprotokoll kann zum Ablaufprotokoll erweitert werden.
§11 Zweiggruppen
1. Zur Ausdehnung seiner Arbeit für den Tierschutz unterhält der Verein in
den Orten der zu seinem Tätigkeitsgebiet gehörenden Umgebung seines
Sitzes Zweiggruppen. Zur Errichtung einer Zweiggruppe ist eine
Mindestanzahl von sechs Mitgliedern am gleichen Ort erforderlich.
2. Die Zweiggruppen unterstehen der Aufsicht und der Verantwortung des/der
Vorsitzenden. Für die Mitglieder der Zweiggruppen gilt die Satzung des
Vereins, sie sind dessen ordentliche Mitglieder. Die Zweiggruppen führen
den Namen des Vereins unter Hinzufügung ihres Ortsnamens als
Zweiggruppenbezeichnung.
3. Die Zweiggruppenleiter werden mit Zustimmung des Vorstands auf
jederzeitigen Widerruf ernannt und sind ihm unterstellt. Sie üben ihre
Tätigkeit nach dem vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
4. Das Amt des/der Zweiggruppenleiters/in erlischt durch freiwillige
Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vorstand.
§12 Jugendgruppen
1. Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu vertiefen,
können Jugendgruppen gebildet werden.
2. Der/die Jugendgruppenleiter/in werden vom Vorstand auf jederzeitigen
Widerruf ernannt. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und durch ihre
ganze Persönlichkeit Gewähr für die ordnungsmäßige, dem Namen der
Jugend Rechnung tragende Führung der Gruppe und wirkliche Erfüllung der
gestellten Aufgaben bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom
Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§13 Auflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den
Deutschen Tierschutzbund, der es ausschließlich und unmittelbar für
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Tierschutzes zu verwenden hat.
Sollte dieser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sein, so fällt das
Vermögen an die Stadt Siegen als öffentlich-rechtliche Körperschaft zur
Verwendung für die in dieser Satzung vorgesehenen Zwecke.
2. Die/den Abwickler/in ernennt die Stadt Siegen.












