Verein & Geschäftsstelle


Anschrift

Tierschutzverein für Siegen und Umgebung e.V.

Heidenbergstraße 80

57072 Siegen

E-Mail: info@tierheim-siegen.de

Geschäftsstelle: Sabine Schneider – 0271 31 37 714

 

Geschäftsführender Vorstand:

Vorsitzende: Pia Biehl, Siegen

2. Vorsitzende: Manuela Görg, Siegen

Schatzmeister: Thomas R. Neumann, Kreuztal

Vorstand:

Christine Kahnt (Schriftführerin), Kreuztal

Britta Gerhard, Siegen

Carolyn Warsewa, Engelskirchen

Jasmin Bügler, Kirchen

Falls Sie direkten Kontakt zu den Vorstandsmitgliedern wünschen, wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle.

 

Satzung des Tierschutzvereins für Siegen und Umgebung e.V.

§1   Name und Tätigkeit des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein für Siegen und Umgebung e.V.“.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen.

3. Er hat seinen Sitz in Siegen. Seine Tätigkeit erstreckt sich in erster Linie auf das Kreisgebiet Siegen-Wittgenstein. Darüber hinaus kann der Verein im Rahmen des regionalen, überregionalen und des Landes- und Bundestierschutzes tätig sein.

4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebiets Zweiggruppen, Stadtgruppen und Jugendgruppen errichten und Vertrauensmänner einsetzen.

§2   Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.

2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere.

3. Der Verein bemüht sich, alle Tiere, die in seine Obhut gelangen, bestmöglich zu versorgen und zu betreuen und in ein artgerechtes neues Zuhause zu vermitteln. Dazu zählen auch herrenlose Tiere, welche vom Verein als Fundtiere aufgenommen wurden und deren Besitzer nicht zu ermitteln sind.

4. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Der Vereinszweck wird auch dadurch erfüllt, dass der Verein andere spendenbegünstigte Tierschutzvereine finanziell oder durch Sachleistungen unterstützt. Diese Hilfeleistung kann auch an ausländische Träger unter Beachtung des steuerbegünstigten Zwecks erfolgen.

6. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3   Mitgliedschaft

1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.

2. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht und die nicht bekanntlich gegen Zweck oder Ziele des Tierschutzvereins verstoßen hat.

3. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften Mitglied werden.

4. Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglied ohne Stimmrecht werden.

5. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Er gibt dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid. Im Falle der Ablehnung werden die Gründe hierfür dem Antragsteller auf Verlangen mitgeteilt.

6. Nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags werden jedem Mitglied die Satzung des Vereins und die Mitgliedskarte ausgehändigt.

7. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Verleihung erlangt. Die Verleihung kann nur auf Vorschlag des Vorstands oder aus der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ¾ der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Tierschutz im Allgemeinen oder den Verein im Besonderen erworben hat. Ein Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.

8. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

9. Die Mitgliedschaft endet:

1. durch freiwilligen Austritt

Der freiwillige Austritt ist mit mindestens einer vierteljährlichen Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Der Austritt wird jedoch zum Schluss des laufenden Geschäftsjahrs rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

2. durch Tod

3. bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften durch deren Auflösung

4. durch Auflösung des Vereins

5. durch Ausschluss

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden:

a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft.

b) wenn die Zahlung des Jahresbeitrags bis zum Ende des Geschäftsjahrs (31. Dezember) nicht erfolgt ist. – Eine Anhörung des/der Betroffenen erfolgt in diesem Fall nicht.

c) wenn es dem Zwecke des Vereins oder Anordnungen des Deutschen Tierschutzbunds zuwiderhandelt.

d) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

e) wer den Verein in der Öffentlichkeit verunglimpft oder Dinge unternimmt, die geeignet sind, den Verein oder eines seiner Organe in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen und so dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des/der Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§4   Beitrag

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils von ihm bestimmt wird, aber den Mindestbeitrag nicht unterschreiten darf. Die Höhe des Mindestbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest.

2. Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften als körperschaftliche Mitglieder bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall. Der Beitrag sollte mindestens das Zehnfache des Mitgliedsbeitrags für Einzelmitglieder betragen.

3. Auf Antrag kann der Vorstand Beitragsbefreiung oder Beitragsherabsetzung auf Zeit gewähren.

4. Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahrs, das dem Kalenderjahr entspricht, zu entrichten. Für neue Mitglieder wird der Jahresbeitrag mit der Bestätigung der Annahme fällig, unabhängig vom Datum des Beitritts ist der gesamte Jahresbeitrag für das Kalenderjahr zu entrichten.

5. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§5   Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der geschäftsführende Vorstand

Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen mindestens ein Jahr Vereinsmitglied sein.

Die Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§6   Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins sind: 

die/der Vorsitzende

die/der stellvertretende Vorsitzende 

die/der Schatzmeister/in

und mindestens drei Beisitzer/innen (inkl. Schriftführer/in)

Die Anzahl der Beisitzer/innen kann durch Vorstandsbeschluss erhöht und ebenso wieder bis zur Mindestzahl von drei reduziert werden.

2. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind:

der/die Vorsitzende

der/die stellvertretende Vorsitzende

der/die Schatzmeister/in

3. Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des Vereins werden für 5 Jahre gewählt. Sollte ein Vorstandmitglied vorzeitig aus dem Amt ausscheiden, muss eine Nachwahl für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes erfolgen.

Zur Festlegung der Wahlperioden für die Vorstandämter, werden folgende Wahljahre einmalig festgelegt und die Amtszeit bei Wahl der Ämter entsprechend angepasst:

1. Vorsitzende/r: 2020

Schatzmeister/in: 2021

2. Vorsitzende/r: 2022

Die Beisitzer/innen und der/die Schriftführer/in werden für 3 Jahre gewählt, es erfolgt keine Nachwahl bei Ausscheiden, es finden immer eine Neuwahlen für 3 Jahre statt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§7   Rechte und Pflichten des Vorstands

1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Der geschäftsführende Vorstand legt die Richtlinien der Arbeit des Tierschutzvereins fest. Er fällt zwischen den Vorstandssitzungen notwendig wichtige Beschlüsse, die keinen Aufschub dulden. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung vorzulegen.

4. Der Vorstand erledigt gemeinschaftlich die laufenden Aufgaben des Vereins, soweit diese nicht an einzelne Mitglieder des Vorstands delegiert sind. Der geschäftsführende Vorstand ist mit einfacher Mehrheit Weisungsberechtigter für die Angestellten der Geschäftsstelle, Tierheimleiter bzw. den/die Geschäftsführer/in (soweit vorhanden). Richtlinien für die Weisungen werden entsprechend den Vorgaben aus §7, Nummer 13 und 14 beschlossen.

5. Der/Die Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen.

6. Der/Die stellvertretende Vorsitzende unterstützt die/den Vorsitzende/n in der Vereinsarbeit und vertritt sie/ihn bei dessen/deren Abwesenheit.

7. Der/Die Schriftführer/in ist u. a. zuständig für die ordnungsgemäße Protokollierung aller Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane.

8. Der/Die Schatzmeister/in erledigt die Finanz- und Steuerangelegenheiten, stellt den Haushaltsplan auf, besorgt die laufende Lohn- und Finanzbuchhaltung und die Jahresbilanz.

9. Der Vorstand kann weitere Personen zur Erledigung von Aufgaben gegen Entgelt einsetzen und entlassen. Z.B. kann einem/er Geschäftsführer/in die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten übertragen werden.

10. Ausgaben von mehr als 10.000 EURO im Einzelfall, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Annahme von Zuwendungen oder Erbschaften, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind, die Aufnahme von Darlehen müssen vom Vorstand genehmigt werden.

11. Geldbeträge, die vorübergehend nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigt werden, können auf Sparkonten sowie Festgeldern und Geldmarktfonds angelegt werden. Die Anlage muss auf EURO laufen.

12. Der Vorstand tritt nach Bedarf, aber möglichst alle 2 Monate, zur Beschlussfassung zusammen.

13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

14. Außerhalb von Versammlungen des Vorstandes können Vorstandsbeschlüsse, und zwar auch Mehrheitsbeschlüsse – sofern nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt – durch schriftliche, telegraphische, per Telefax oder per E-Mail übermittelte Abstimmung (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen. Die Teilnahme an der Abstimmung gilt als Zustimmung zum Umlaufverfahren.

15. Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder vereinsschädigendes Verhalten. Über die Abberufung entscheidet jeweils die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Über das zwischenzeitliche Ruhen des Vorstandsamts mit sofortiger Wirkung beschließt jeweils mit einfacher Mehrheit der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist bei dieser Abstimmung nicht stimmberechtigt.

16. Der Vorstand beschließt ferner

a) den Haushaltsplan

b) Aufnahme, Ehrung und Ausschluss von Mitgliedern

c) Einberufung der Mitgliederversammlung

§8  Geschäftsjahr und Jahresabschluss

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Für jedes Geschäftsjahr ist eine Bilanz nebst Erläuterungen sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

3. Die Rechnungslegung und Bücher des Vereins sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen, der das Prüfergebnis in dem vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen schriftlich niederlegt. Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ist in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.

§9  Mitgliederversammlung 

1. Versammlungen der Mitglieder beruft der Vorstand ein. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl und Abberufung des Vorstands, seine Entlastungen, Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrags und für Satzungsänderungen. Sie entscheidet über die Auflösung des Vereins.

2. Einberufung der Versammlung:

2.1 Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist im ersten Halbjahr jeden Jahres einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grunds dies verlangt.

2.2 An Stelle einer Mitgliederversammlung nach 2.1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

3. In der Jahreshauptversammlung sind vom Vorsitzenden oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

4. Die Jahreshauptversammlung beschließt

a. die Entlastung des Vorstands

b. über die Wahl des Vorstandes

c. über Anträge

5. Der Vorstand kann in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen. Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefassten Beschlüsse gebunden.

6. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Vereinsmitgliedern in Textform per E-Mail durch den Vorstand an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse, bekannt zu machen. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse unterhalten, ist die Mitgliederversammlung per einfachen Brief oder durch Anzeige in der Siegener Zeitung oder der Vereinszeitung bekannt zu machen. Anträge für diese Versammlung sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet der Vorstand.

7. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann eine schriftliche Abstimmung sämtlicher Vereinsmitglieder herbeiführen, wenn diesen Grund und Zweck der Abstimmung genau und so frühzeitig mitgeteilt wird, dass die Beantwortung bis zu einem bestimmten, gleichzeitig anzugebenden Zeitpunkt möglich ist.

8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

9. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Dieser Abstimmung muss ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder vorangegangen sein.

§10  Beurkundung von Beschlüssen

1. In den Vorstands- und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

2. Die Verhandlungsergebnisse sind mittels Ergebnisprotokoll durch folgende Angaben zu beurkunden:

• Art der Versammlung

• Ort und Datum der Versammlung, sowie Uhrzeit des Beginns

• die Namen des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in sowie den personellen Wechsel in diesen Ämtern

• die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde

• die Anzahl der erschienenen Mitglieder

• die Feststellung der Beschlussfähigkeit

• die Feststellung der Tagesordnung und soweit erforderlich deren vorherige Mitteilung

• die zur Abstimmung gestellten Anträge

• die Art der Abstimmung (Akklamation, Handzeichen, schriftlich)

• das Abstimmungsergebnis

• bei Wahlen: die Namen der Gewählten und deren Erklärung, dass sie die Wahl annehmen

• Schließung der Versammlung

• Unterschriften des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in

3. Das Ergebnisprotokoll kann zum Ablaufprotokoll erweitert werden.

§11  Zweiggruppen

1. Zur Ausdehnung seiner Arbeit für den Tierschutz unterhält der Verein in den Orten der zu seinem Tätigkeitsgebiet gehörenden Umgebung seines Sitzes Zweiggruppen. Zur Errichtung einer Zweiggruppe ist eine Mindestanzahl von sechs Mitgliedern am gleichen Ort erforderlich.

2. Die Zweiggruppen unterstehen der Aufsicht und der Verantwortung des/der Vorsitzenden. Für die Mitglieder der Zweiggruppen gilt die Satzung des Vereins, sie sind dessen ordentliche Mitglieder. Die Zweiggruppen führen den Namen des Vereins unter Hinzufügung ihres Ortsnamens als Zweiggruppenbezeichnung.

3. Die Zweiggruppenleiter werden mit Zustimmung des Vorstands auf jederzeitigen Widerruf ernannt und sind ihm unterstellt. Sie üben ihre Tätigkeit nach dem vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

4. Das Amt des/der Zweiggruppenleiters/in erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vorstand.

§12  Jugendgruppen

1. Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu vertiefen, können Jugendgruppen gebildet werden.

2. Der/die Jugendgruppenleiter/in werden vom Vorstand auf jederzeitigen Widerruf ernannt. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und durch ihre ganze Persönlichkeit Gewähr für die ordnungsmäßige, dem Namen der Jugend Rechnung tragende Führung der Gruppe und wirkliche Erfüllung der gestellten Aufgaben bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

§13  Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Tierschutzes zu verwenden hat. Sollte dieser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sein, so fällt das Vermögen an die Stadt Siegen als öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Verwendung für die in dieser Satzung vorgesehenen Zwecke.

2. Den/die Abwickler/in ernennt die Stadt Siegen.

§ 14 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn diese zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete, technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetztes das Recht aus Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auch Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

5. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen

Bestimmung bis zu 10 Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

§ 15 Mitgliederliste

1. Die nach § 14 erhobenen Daten werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse und ggf. Bankverbindung.

2. Die Mitgliederliste wird grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentliche ausgehängt. Eine Weitergabe ist in den folgenden Fällen zulässig:

• Sofern der Verein als Mitglied von Dachverbänden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden;

• Mitgliederlisten werden an Vorstandsmitglieder oder sonstige Funktionsträger herausgegeben, sofern deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern;

• Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegeben, die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen (insbesondere Kontodaten) werden nicht weitergegeben.

§ 16 Recht am eigenen Bild

1. Mitglieder des Vereins willigen grundsätzlich ein, dass vom Verein gefertigte Fotos, die sie auch erkennbar zeigen, für Vereinspublikationen und die Internetseite verwendet werden dürfen.

2. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand oder dem Geschäftsführer der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein anonymisiert entsprechende Fotos.

§ 17 In Kraft treten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.06.2018 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Stand: 01. September 2021